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Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Gültig ab dem Geschäftsjahr 2008; Stand 24. September 2007

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

§ 1 Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Werbe-
funkaufträge zwischen der Radio Marketing Service GmbH & Co. KG ("RMS") und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ("Auftraggeber"). Werbefunkaufträge sind Verträge über die Ausstrahlung akustischer Werbung im Rundfunk durch einen oder mehrere RMS angeschlossene Hörfunksender ("gebuchte Sender") sowie die im Ermessen der gebuchten Sender stehende Verbreitung über das Internet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber auch dann, wenn auf sie im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird.

2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, RMS hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn RMS den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos ausführt.

3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen RMS und dem Auftraggeber, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen sind schriftlich niederzulegen.

4. Der Auftraggeber darf seine gegen RMS gerichteten Ansprüche nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung von RMS an Dritte abtreten. Die Regelung des § 354a HGB bleibt unberührt.

5. Der Auftraggeber wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass seine Daten von RMS gespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes.

6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

§ 2 Vertragsschluss, Buchung und Rücktritt
1. Werbefunkaufträge werden von RMS als Fest- oder Abrufaufträge angenommen. Abrufaufträge werden innerhalb eines Kalenderjahres abgewickelt; Vertragsjahr ist ausschließlich das Kalenderjahr. Die Aufträge sind erst verbindlich, wenn RMS eine Auftragsbestätigung erteilt hat.

2. RMS bucht feste Sendezeiten bei Festaufträgen nach Erteilung der Auftragsbestätigung und bei Abrufaufträgen nach Abruf durch den Auftraggeber. Der die Buchung auslösende Festauftrag bzw. Abruf muss mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Sendetermin erfolgen.

3. Der Auftraggeber ist hinsichtlich noch nicht ausgestrahlter Werbespots zum Rücktritt berechtigt, wenn und soweit eine Buchung noch nicht erfolgt ist oder der Rücktritt spätestens vier Wochen vor dem bereits gebuchten Sendetermin erklärt wird. Wird der Rücktritt mit einer kürzeren Frist erklärt, bemüht sich RMS — ohne diesbezüglich eine Rechtpflicht zu übernehmen — um eine Verschiebung der Sendezeit; sofern es zu einer solchen Verschiebung kommt, ist ein weiterer Rücktritt hinsichtlich der neuen Sendezeit ausgeschlossen. Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

§ 3 Preise und Zahlung
1. Hinsichtlich der Vergütung sind die jeweils zur Zeit der Auftragsbestätigung für die jeweiligen Ausstrahlungstermine geltenden Preislisten unter Berücksichtigung der darin genannten Rabatte maßgeblich. Werbeagenturen erhalten eine Agenturprovision in Höhe von 15 % auf die Nettorechnungsbeträge (Brutto-Einschaltpreise ohne Mehrwertsteuer) abzüglich etwa gewährter Rabatte. RMS ist berechtigt, die Gewährung der Agenturprovision der Vorlage eines schriftlichen Agenturnachweises (Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung) abhängig zu machen.

2. Die Preisberechnung erfolgt auf der Basis der tatsächlich ausgestrahlten, mindestens aber auf der Basis der gebuchten Ausstrahlungslänge. Die Mindestberechnungslänge beträgt grundsätzlich 10 Sek., bei Tandem- und Tridemspots beträgt die Mindestberechnungslänge für den Gesamtspot 20 Sek.

3. Die Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen und wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

4. Die Rabattierung nach der Rabattstaffel erfolgt auf Basis des Sekundenvolumens des Einzelsenders inklusive der übergeordneten Angebotsformen. Die Rabattstaffel ist der jeweils gültigen Preisliste zur Zeit der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Rabatte werden laut Rabattstaffel kalenderjahrsbezogen gewährt.

5. Sind mehrere Auftraggeber, die RMS Werbefunkaufträge erteilen, miteinander im Sinne von § 16 AktG verbunden, so gewährt RMS die Rabatte gemäß Abs. 4 unter Addition der in einem Kalenderjahr gebuchten Sendezeiten aller beteiligten Unternehmen ("Konzernrabatte"). Konzernrabatte werden unabhängig davon gewährt, ob die einzelnen konzernzugehörigen Auftraggeber die Werbefunkaufträge unmittelbar oder unter Vermittlung durch eine oder mehrere Agenturen erteilen. RMS kann die Gewährung von Konzernrabatten davon abhängig machen, dass die Auftraggeber ihre Konzernzugehörigkeit schriftlich nachweisen.

6. Liegen zwischen Erteilung der Auftragsbestätigung und Ausstrahlungstermin mehr als vier Monate und erhöht ein gebuchter Sender nach Vertragsschluss seine Preise um mehr als 5 %, ist RMS berechtigt, den Preis für die entsprechende Sendezeit im Ausmaß der Erhöhung anzupassen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall durch schriftliche Erklärung gegenüber RMS innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung vom Werbefunkauftrag zurücktreten. Bereits erfolgte Ausstrahlungen bleiben vom Rücktritt unberührt.

7. Die Vergütung wird mit Ausstrahlung oder — soweit die Ausstrahlung am gebuchten Ausstrahlungstermin aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftragsgebers nicht oder nicht im vereinbarten Umfang möglich ist — am Tag der gebuchten Ausstrahlung fällig.

8. Rechnungen werden als Sammelrechnung am Ende eines jeden Kalendermonats für die in dem betreffenden Monat fällig gewordenen Forderungen erstellt. Sie sind innerhalb von 15 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungseingang innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdaten wird ein Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages gewährt. RMS behält sich in einzelnen Fällen und bei Neukunden Vorkasse vor.

9. Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens durch RMS bleibt vorbehalten.

10. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Rechnung hat der Auftraggeber spätestens innerhalb eines Monats nach deren Zugang schriftlich geltend zu machen. Verlangt der Auftraggeber nach Fristablauf eine Berichtigung der Rechnung, so obliegt ihm der Beweis, dass und inwieweit die Rechnung unrichtig ist.

11. Bei Rechnungslegung gewährte Nachlässe gemäß Rabattstaffel werden spätestens am Ende des Kalenderjahrs anhand der tatsächlich abgenommenen Sendezeit überprüft. Berechtigt die tatsächlich abgenommene Sendezeit den Auftraggeber nach der Rabattstaffel zu einem höheren Nachlass als dem schon gewährten, erhält er eine anteilige Rückvergütung. Erweist sich der gewährte Rabatt im Hinblick auf die tatsächlich abgenommene Sendezeit als zu hoch, so hat der Auftraggeber RMS den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Rabatt zu erstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche von RMS bleiben vorbehalten.

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von RMS anerkannt sind.

13. Wird RMS eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers erst nach Vertragsschluss bekannt, bestehen aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, der RMS zur Kündigung des Vertrags berechtigen würde, ist RMS berechtigt, die Ausstrahlung weiterer Werbesendungen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel davon abhängig zu machen, dass die Gegenleistung im voraus bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. RMS kann eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb derer der Auftraggeber nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann RMS vom Vertrag zurücktreten.

§ 4 Leistungsinhalte und Mängelansprüche
1. RMS gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Werbefunkaufträge, insbesondere die ordnungsgemäße Ausstrahlung. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten.

2. Kann eine Werbesendung wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen von RMS oder einem gebuchten Sender nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischer Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt werden, so sind RMS und der gebuchte Sender berechtigt, die Sendung vorzuverlegen oder nachzuholen. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Sendung handelt.

3. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die den Zweck der Werbeaussage nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbeaussage beeinträchtigt wurde. Kommt RMS diesem Anspruch nicht binnen angemessener Frist nach, so kann der Auftraggeber — unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche — vom Vertrag zurück-treten oder die Vergütung mindern.

4. Der Auftraggeber hat den ausgestrahlten Werbespot bei der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit zu überprüfen und RMS alle etwa erkennbaren Mängel unverzüglich unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so gilt die Ausstrahlung als genehmigt.

5. Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.

6. Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gelten zudem die Regelungen des §  6.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sendefähigen Unterlagen, Texte und Sendekopien für die Werbesendung spätestens sieben Arbeitstage vor dem ersten Ausstrahlungstermin zu liefern. Das Sendeband muss als CD oder als DAT-Kassette vorliegen. Bei Anlieferung und Verteilung der Werbespots per E-Mail müssen die Sendekopien spätestens drei Arbeitstage vor Erstausstrahlung bei RMS vorliegen.

2. Bei fernmündlich oder fernschriftlich durchgegebenem Text trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Fehler bei der Übermittlung.

3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Inhalt der Werbespots nicht gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt und die Ausstrahlung für RMS oder die gebuchten Sender — auch einzelne von ihnen — wegen ihrer technischen Qualität oder aus inhaltlichen Gründen nicht unzumutbar ist.

4. Wenn Werbesendungen aufgrund eines Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers nicht oder nicht in der gewünschten Art und Weise zur Ausstrahlung kommen, wird RMS dem Auftraggeber die Gründe hierfür mitteilen. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist hiervon unberührt.

§ 6 Begrenzung von Schadensersatzansprüchen
1. Schadensersatzansprüche gegen RMS oder Erfüllungsgehilfen von RMS sind bei einer leicht fahrlässigen Verletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten ausgeschlossen. Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen wegen nicht vorsätzlicher Pflichtverletzungen durch RMS oder ihre Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Schadensersatzansprüche gegen RMS oder Erfüllungsgehilfen von RMS verjähren bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres.

3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Garantien oder bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Schutzrechte
1. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Sendeunterlagen im Rundfunk und über das Internet erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Sendung innehat. Er verpflichtet sich, RMS die für die Abrechnung mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben zu übermitteln. Legt er RMS diese Angaben nicht vor, so versichert er damit, dass der von ihm eingereichte Werbespot keinen lizenzpflichtigen Inhalt hat.

2. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt RMS sowie die gebuchten Sender von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der zuständigen Verwertungsgesellschaften frei, die im Zusammenhang mit der Sendung seiner Werbespots geltend gemacht werden.

3. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen oder angelieferten Spots endet für RMS nach der Umspielung. Die Tonträger verbleiben nach der Überspielung bei RMS. RMS ist berechtigt, die Tonträger zu vervielfältigen und zu archivieren sowie Dritten zu Informationszwecken zu überlassen.

§ 8 Gerichtsstand und Anwendbares Recht
1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg Gerichtsstand. RMS ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.

Stand 24.09.2007
Gültig ab Geschäftsjahr 2008